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auslandsdienst.at - Verein für Dienste im Ausland nach § 12b Zivildienstgesetz

 
 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

auslandsdienst.at - Verein für Dienste im Ausland nach § 12b Zivildienstgesetz

auslandsdienst.at - Verein für Dienste im Ausland nach § 12b Zivildienstgesetz

STATUTEN

in der geltenden Fassung vom 31. März 1999


§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen "Verein für Dienste im Ausland nach § 12b Zivildienstgesetz"
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 6020 Innsbruck, Tirol, und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und auf die betreffenden Staaten im Ausland.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.


§ 2. Zweck

  1. Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.
  2. Der Verein hat den Zweck, Dienste im Ausland im Sinne des § 12b Abs. 4 Zivildienstgesetz (ZDG-Novelle 1997) anzubieten.
  3. Der Verein ist bemüht, durch Auswahl der zukünftigen Mitarbeiter den Einsatzstellen eine echte Hilfe anzubieten und und damit den Interessen und dem Ansehen der Republik Österreich zu dienen.


§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Entsendung zivildienstpflichtiger (oder freiwilliger) Österreicher (oder Österreicherinnen ins Ausland.
  2. Auswahl, Ausbildung und Vorbereitung der Kandidaten (und Kandidatinnen) auf ihren Dienst im Ausland.
  3. Verbreitung von Informationen über die Verbrechen des Nationalsozialismus und Kommunismus.
  4. Zusammenarbeit mit entsprechenden Organisationen im In- und Ausland.


    § 4. Arten der Mitgliedschaft

    Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in aktive und fördernde Mitglieder.
    Aktive Mitglieder sind jene, die sich voll an der Arbeit des Vereins beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages unterstützen.


§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft

    Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die vom Obmann oder den anderen Vorstandsmit- gliedern zur Aufnahme vorgeschlagen werden.
    Über die Aufnahme von aktiven und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig.
    Vor Konstituierung des Vereins sind die Proponenten zur vorläufigen Aufnahme von Mitgliedern zuständig.


§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligem Austritt oder durch Ausschluß.

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

    Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht nur den aktiven Mitgliedern zu.
    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsgebühr verpflichtet.

    § 8. Die Vereinsorgane

    Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer, das Schiedsgericht und der Geschäftsführer.

§ 9. Die Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  2. Zu den Generalversamlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  3. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  4. Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
  5. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die aktiven Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  6. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlußfähig.
  7. Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversamm- lung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebnen gültigen Stimmen.
  8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied den Vorsitz.


§ 10- Aufgabenkreis der Generalversammlung

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  2. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
  3. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
  4. Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
  5. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehender Fragen.


§ 11. Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern (Obmann, Kassier und Schriftführer, Beirat).
  2. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes wird durch den Vorstand an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied kooptiert, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre.
    Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann schriftlich oder mündlich einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
  7. Den Vorsitz führt der Obmann.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
  9. Die Generalversammlung kann bei Anlaß den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand,im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.


§ 12. Aufgabenkreis des Vorstandes

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  2. Vorbereitung der Generalversammlung.
  3. Einberufung der Generalversammlung.
  4. Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins in der Generalversammlung.
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens.
  6. Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern.
  7. Auswahl der Kandidaten.


§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann ist das höchste Leitungsorgan. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  2. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Obmann, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Kassier oder Obmann zu unterfertigen.
  5. Der Obmann kann einen Geschäftsführer ernennen. Die Kompetenzen werden in einem zwischen dem Geschäftsführer und dem Obmann unterzeichneten Vertrag geregelt.


§ 14. Die Rechnungsprüfer

  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahlen sind möglich.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis zu berichten.


§ 15. Das Schiedsgericht
  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf aktiven Vereinsmitgliedern. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§ 16. Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
  2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung ist in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.
  3. Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO
    zu verwenden.
 

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Verein für Dienste im Ausland nach §12b Zivildienstgesetz
Vorsitzender Dr. Andreas Maislinger
A - 6020 Innsbruck, Hutterweg 6