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STATUTEN
in
der geltenden Fassung vom 31. März 1999
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein
führt den Namen "Verein für Dienste im Ausland
nach § 12b Zivildienstgesetz"
- Der Verein
hat seinen Sitz in 6020 Innsbruck, Tirol, und erstreckt seine
Tätigkeit auf ganz Österreich und auf die betreffenden
Staaten im Ausland.
- Die Errichtung
von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2. Zweck
- Der Verein
ist nicht auf Gewinn gerichtet und dient ausschließlich
gemeinnützigen Zwecken.
- Der Verein
hat den Zweck, Dienste im Ausland im Sinne des § 12b Abs.
4 Zivildienstgesetz (ZDG-Novelle 1997) anzubieten.
- Der Verein
ist bemüht, durch Auswahl der zukünftigen Mitarbeiter
den Einsatzstellen eine echte Hilfe anzubieten und und damit den
Interessen und dem Ansehen der Republik Österreich zu dienen.
§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
- Entsendung
zivildienstpflichtiger (oder freiwilliger) Österreicher (oder
Österreicherinnen ins Ausland.
- Auswahl,
Ausbildung und Vorbereitung der Kandidaten (und Kandidatinnen)
auf ihren Dienst im Ausland.
- Verbreitung
von Informationen über die Verbrechen des Nationalsozialismus
und Kommunismus.
- Zusammenarbeit
mit entsprechenden Organisationen im In- und Ausland.
§ 4. Arten der Mitgliedschaft
Die
Mitglieder des Vereins gliedern sich in aktive und fördernde
Mitglieder.
Aktive Mitglieder sind jene, die sich voll an der Arbeit des
Vereins beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, die
die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten
Mitgliedsbeitrages unterstützen.
§ 5.
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des
Vereins können alle physischen Personen werden, die vom Obmann
oder den anderen Vorstandsmit- gliedern zur Aufnahme vorgeschlagen
werden.
Über die Aufnahme von aktiven und fördernden Mitgliedern
entscheidet der Vorstand endgültig.
Vor Konstituierung des Vereins sind die Proponenten zur vorläufigen
Aufnahme von Mitgliedern zuständig.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
erlischt durch Tod, durch freiwilligem Austritt oder durch Ausschluß.
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder
sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht
in der Generalversammlung steht nur den aktiven Mitgliedern
zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins
nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden
könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse
der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen
Zahlung der Mitgliedsgebühr verpflichtet.
§
8. Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand,
die Rechnungsprüfer, das Schiedsgericht und der Geschäftsführer.
§
9. Die Generalversammlung
- Die Generalversammlung
findet mindestens einmal jährlich statt.
- Zu den Generalversamlungen
sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich
einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe
der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand.
- Anträge
zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin
der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
- Beschlüsse
können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
- Bei der Generalversammlung
sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind
nur die aktiven Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die
Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im
Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Generalversammlung
ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder
(bzw. ihrer Vertreter) beschlußfähig.
- Die Wahlen
und die Beschlußfassungen in der Generalversamm- lung erfolgen
in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit
denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst
werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit
von zwei Drittel der abgegebnen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz
in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung
einer seiner Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind,
so führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied den
Vorsitz.
§ 10-
Aufgabenkreis der Generalversammlung
- Entgegennahme
und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
- Bestellung
und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
- Festsetzung
der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
- Beschlußfassung
über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung
des Vereins.
- Beratung
und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehender Fragen.
§
11. Der Vorstand
- Der Vorstand
besteht aus drei Mitgliedern (Obmann, Kassier und Schriftführer,
Beirat).
- Bei Ausscheiden
eines gewählten Mitgliedes wird durch den Vorstand an seine
Stelle ein anderes wählbares Mitglied kooptiert, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung
einzuholen ist.
- Die Funktionsdauer
des Vorstandes beträgt drei Jahre.
Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
- Der Vorstand
wird vom Obmann schriftlich oder mündlich einberufen.
- Der Vorstand
ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand
faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Den Vorsitz
führt der Obmann.
- Außer
durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
- Die Generalversammlung
kann bei Anlaß den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder entheben.
- Die Vorstandsmitglieder
können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand,im Falle
des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung
zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung
eines Nachfolgers wirksam.
§ 12. Aufgabenkreis des Vorstandes
- Erstellung
des Jahresvoranschlages, sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses.
- Vorbereitung
der Generalversammlung.
- Einberufung
der Generalversammlung.
- Information
der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung
des Vereins in der Generalversammlung.
- Verwaltung
des Vereinsvermögens.
- Aufnahme,
Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern.
- Auswahl der
Kandidaten.
§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Obmann
ist das höchste Leitungsorgan. Ihm obliegt die Vertretung
des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden
und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung
und im Vorstand.
- Der Schriftführer
hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte
zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle
der Generalversammlung und des Vorstandes.
- Der Kassier
ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.
- Schriftliche
Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere
den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Obmann, sofern sie
jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Kassier oder Obmann
zu unterfertigen.
- Der Obmann
kann einen Geschäftsführer ernennen. Die Kompetenzen
werden in einem zwischen dem Geschäftsführer und dem
Obmann unterzeichneten Vertrag geregelt.
§ 14.
Die Rechnungsprüfer
-
Die
zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung
auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahlen sind
möglich.
-
Den
Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle
und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie
haben der Generalversammlung über das Ergebnis zu berichten.
§ 15. Das Schiedsgericht
- In allen
aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet
das Schiedsgericht.
- Das Schiedsgericht
setzt sich aus fünf aktiven Vereinsmitgliedern. Es wird derart
gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen
dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht.
Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das
Los.
- Das Schiedsgericht
fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller Mitglieder
mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen
und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16. Auflösung des Vereins
- Die freiwillige
Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erfolgen.
- Der letzte
Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde
schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung
ist in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung
zu veröffentlichen.
- Das im Falle
der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes
allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie
auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen,
sondern ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige
Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO
zu verwenden.
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